Deutsche Uni bleibt erste Tätigkeitsstätte - Steuerberatung Paderborn

Keine Aufteilung bei Zusammenleben mit Lebensgefährten

Keine Aufteilung bei Zusam­men­leben mit Lebens­ge­fährten Die Aufteilung nimmt das Finan­zamt auch vor, wenn das unter­stützte studierende Kind mit seinem Lebens­ge­fährten zusam­men­lebt, der bere­its ver­di­ent. Fatale Fol­gen für die Eltern: Sie kön­nen Unter­stützungsleis­tun­gen nur teil­weise gel­tend machen. Dem ist jet­zt aber der BFH ent­ge­genge­treten. Er hat klargestellt, dass der Höch­st­be­trag nicht aufgeteilt ist, wenn keine…