Erklärung falsch ausgefüllt: Änderung nach § 129 AO möglich?

Erk­lärung falsch aus­ge­füllt: Änderung nach § 129 AO möglich? Kann ein Steuerbescheid wegen offen­bar­er Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigt wer­den, wenn für das Finan­zamt die fehler­hafte Ein­tra­gung der Vor­sorgeaufwen­dun­gen ohne weit­eres erkennbar, die falsche Entschei­dung des Steuer­ber­aters hier­für jedoch ursäch­lich war? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Quelle: WISO SSP 06/2019