Scheidung: Ausgleichszahlungen sind höchstens Sonderausgaben

Schei­dung: Aus­gle­ich­szahlun­gen sind höch­stens Son­der­aus­gaben Regeln Sie bei ein­er Schei­dung, dass Sie auf den Ver­sorgungsaus­gle­ich verzicht­en und stattdessen eine Zahlung leis­ten, ist diese seit dem Jahr 2015 höch­stens als Son­der­aus­gabe abziehbar. Ein Abzug als vor­weggenommene Wer­bungskosten bei den son­sti­gen Einkün­ften aus § 22 Nr. 1 EStG schei­det aus. Das hat das FG Köln entsch­ieden. Quelle: WISO SSP