Neue Vergünstigungen für E‑Dienstwagen: Auch 2018 angeschaffte Pkw können begünstigt sein
Das BMF hat die Vergünstigungen für Elektro-Dienstwagen bzw. Hybrid-Elektro-Dienstwagen in zeitlicher Hinsicht erweitert. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt der reduzierte lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil nämlich auch schon für Fahrzeuge, die der Arbeitgeber vor dem 01.01.2019 angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Die gesetzliche Neuregelung ab 01.01.2019
Die Steuerbegünstigungen für die Nutzung von Elektro-Dienstwagen bzw. Hybrid-Elektro-Dienstwagen bestehen bei
- der Ein-Prozent-Regelung darin, dass der inländische Bruttolistenpreis nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist,
- der Fahrtenbuchmethode darin, dass die Pkw-Abschreibung bzw. die Leasingraten nur zu 50 Prozent in die Pkw-Gesamtkosten einzubeziehen sind.
Quelle: WISO SSP 02/2019