Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation haben oder Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung wünschen, helfen wir Ihnen beim Arlob Arbeitnehmer-Lohnsteuerhilfeverein e. V. natürlich gerne auch persönlich weiter. Dennoch lohnt es sich immer auch, in unser FAQ zu schauen – das wir ab sofort regelmäßig um neue Fragen und Antworten erweitern. So können Sie jederzeit noch einmal nachlesen, was Sie und Ihre Familie beim Thema Steuern bewegt.
FAQ
Arlob beantwortet häufige Fragen rund um Steuererklärung und Lohnsteuerhilfe
Die Frist zur Abgabe Ihrer Steuererklärung hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder freiwillig abgeben möchten.
Ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation ab. Grundsätzlich müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie neben Ihrem Arbeitslohn weitere Einkünfte über 410 € im Jahr haben (z. B. Mieteinnahmen, Renten, Kapitalerträge), wenn Sie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld über 410 € bezogen haben oder wenn Sie und Ihr Ehepartner die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor gewählt haben. Auch bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder bei Steuerfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte kann eine Abgabepflicht bestehen. Wer hingegen ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einer einzigen Beschäftigung bezieht und keine weiteren relevanten Besonderheiten vorliegen, ist in der Regel nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben – kann dies aber freiwillig tun, um sich eventuell zu viel gezahlte Steuern erstatten zu lassen.
✓ Abgabefristen bei Pflichtveranlagung
Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind – zum Beispiel wegen:
- Nebeneinkünften über 410 €
- Steuerklassenkombination III/V bei Ehepartnern
- Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Krankengeld) über 410 € gelten folgende Fristen:
Steuerjahr | Abgabe ohne SteuerberaterAbgabe ohne StB | Abgabe mit Steuerberater / LohnsteuerhilfevereinAbgabe mit StB / LStHV |
2021 | 31. Oktober 2022 | 31. August |
2022 | 2. Oktober 2023 | 31. Juli |
2023 | 2. September 2024 | 2. Juni |
2024 | 31. Juli 2025 | 30. April |
2025 | 31. Juli 2026 | 1. März |
Wichtig: Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen – mindestens 25 € pro angefangenem Monat oder 0,25 % der festgesetzten Steuer.
✓ Fristen bei freiwilliger Abgabe (Antragsveranlagung)
Wenn Sie nicht verpflichtet sind, können Sie Ihre Steuererklärung freiwillig einreichen – z. B. um eine Erstattung zu erhalten.
Steuerjahr | Frist für freiwillige Abgabe (spätestens) |
2021 | 31. Dezember 2025 |
2022 | 31. Dezember 2026 |
2023 | 31. Dezember 2027 |
2024 | 31. Dezember 2028 |
2025 | 31. Dezember 2029 |
✓ Die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
Die Steueridentifikationsnummer – auch Steuer-ID genannt – ist eine persönliche, elfstellige Identifikationsnummer, die jeder Bürger in Deutschland einmalig vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Sie bleibt ein Leben lang gültig, auch bei Umzug oder Wechsel des Finanzamts. Die Steuer-ID wird in vielen steuerlichen Zusammenhängen benötigt, etwa bei der Lohnsteuer, beim Kindergeld, in der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) oder bei Anträgen beim Finanzamt. Sie finden Ihre Steuer-ID z. B. auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung, in ELSTER oder auf dem offiziellen Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern.
- Format: 11-stellig, z. B. 12 345 678 901
- Einmalig und lebenslang gültig – bleibt auch bei Umzug oder Finanzamtswechsel gleich
- Verwendung: z. B. bei Lohnsteuer, Kindergeld, ELSTER, Rentenanmeldung
Wo finde ich die Steuer-ID?
- Auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (z. B. nach Geburt oder Zuzug)
- Auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung
- In Ihrem ELSTER-Konto
- Beim Arbeitgeber
- Oder online beim BZSt anforderbar
✓ Die Steuernummer
Die Steuernummer wird vom zuständigen Finanzamt vergeben und dient der eindeutigen Zuordnung Ihrer Steuererklärungen und steuerlichen Vorgänge. Sie besteht aus einer Kombination aus Ziffern, deren Format je nach Bundesland unterschiedlich sein kann. Im Gegensatz zur lebenslang gültigen Steueridentifikationsnummer kann sich die Steuernummer beispielsweise bei einem Umzug in ein anderes Bundesland oder bei einem Zuständigkeitswechsel des Finanzamts ändern. Die Steuernummer benötigen Sie insbesondere für die Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung sowie für die Korrespondenz mit dem Finanzamt. Sie finden sie unter anderem auf Ihrem Steuerbescheid oder in Ihrem ELSTER-Zugang.
- Format: z. B. 339/2567/8901 (unterschiedlich je Bundesland)
- Wird vom zuständigen Finanzamt vergeben
- Kann sich bei Umzug oder Zuständigkeitswechsel ändern
- Wird bei der Einkommensteuererklärung verwendet
Wo finde ich meine Steuernummer?
- Auf Ihrem Einkommensteuerbescheid
- In Ihrem ELSTER-Zugang
- Auf früherer Korrespondenz vom Finanzamt
- Wer noch nie eine Steuererklärung abgegeben hat, besitzt meist noch keine Steuernummer
Die eigene Steuerklasse zu kennen ist wichtig, weil sie direkten Einfluss darauf hat, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt einbehalten wird – und damit auch auf das verfügbare Nettoeinkommen. Besonders für Ehepaare kann die Wahl der Steuerklassenkombination (z. B. III/V oder IV/IV mit Faktor) große Unterschiede bei der monatlichen Auszahlung und der späteren Steuerschuld machen. Ein Wechsel der Steuerklasse kann sinnvoll sein bei Veränderungen der Lebenssituation, etwa bei Heirat, Geburt eines Kindes, Arbeitslosigkeit, Elterngeldbezug oder wenn ein Partner in Teilzeit geht. Auch zur gezielten Steueroptimierung – etwa um das Elterngeld zu erhöhen oder hohe Nachzahlungen zu vermeiden – kann ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel lohnenswert sein.
Ihre aktuelle Steuerklasse finden Sie auf folgenden Wegen:
- Gehaltsabrechnung: Meist im oberen Bereich oder unter „Lohnsteuerabzugsmerkmale“
- Arbeitgeber: Die Personalabteilung kann Auskunft geben
- ELSTER-Portal: Wenn Sie ein Konto haben, sind die Daten dort einsehbar
- Finanzamt: Schriftliche oder telefonische Anfrage möglich
Rentner müssen wissen, dass nicht die gesamte Rente steuerpflichtig ist – entscheidend ist, wie hoch der sogenannte steuerpflichtige Anteil der Rente ist, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet. Hinzu kommt, dass das zu versteuernde Einkommen erst nach Abzug von Freibeträgen und bestimmten Ausgaben berechnet wird, etwa für Kranken- und Pflegeversicherungen. Wird dabei der jährliche Grundfreibetrag überschritten, kann eine Steuerpflicht entstehen. Besonders bei zusätzlichen Einkünften wie Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen ist die Abgabepflicht einer Steuererklärung häufig gegeben. In solchen Fällen – oder auch zur Klärung, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht – ist es für Rentner sinnvoll, die Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins wie Arlob in Anspruch zu nehmen. Dort erhalten sie fachkundige Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung, bei der Berücksichtigung aller relevanten Abzüge und bei der Kommunikation mit dem Finanzamt. Das sorgt für Sicherheit und hilft, mögliche Steuervorteile bestmöglich auszuschöpfen.
Als Rentner sind Sie steuerpflichtig, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt:
Jahr | Grundfreibetrag (ledig) |
2023 | 10.908 € |
2024 | 11.784 € |
2025 | 12.000 € (geplant) |
Wichtig: Nicht Ihre gesamte Rente ist steuerpflichtig! Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns:
Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Rentenanteil |
2005 | 50 % |
2015 | 70 % |
2024 | 83 % |
2040 | 100 % |
Beispielrechnung (Rentenbeginn 2024) | |
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→ jährlich 15.600 € |
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→ jährlich 15.600 € |
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→ ca. 1.800 — 2.000 € |
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→ Keine Steuerpflicht, da unter dem Grundfreibetrag |
Weitere Hinweise:
- Kranken- und Pflegeversicherungen: voll als Sonderausgaben abziehbar
- Werbungskostenpauschale: 102 €
- Sonderausgabenpauschale: 36 €
Viele Ausgaben können Sie steuerlich geltend machen. Im Folgenden haben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Kategorien zusammengestellt:
✔ Werbungskosten – Beruflich bedingte Ausgaben
Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen und notwendig sind, um Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Dazu zählen zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder Bewerbungskosten. Der Begriff „Werbung“ stammt dabei aus dem Steuerrecht und bezieht sich auf das „Werben um Einnahmen“, also alle Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind. Der Gesetzgeber sieht die Absetzbarkeit dieser Kosten vor, um sicherzustellen, dass nur das tatsächliche Nettoeinkommen – also der Gewinn nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen – versteuert wird. Dadurch soll eine gerechte steuerliche Belastung erreicht werden, die die individuelle berufliche Situation berücksichtigt.
Absetzbar z.B. | Hinweise |
Fahrtkosten zur Arbeit | 30 Cent/km (einfache Strecke) |
Arbeitsmittel (z. B. Laptop) | Bis 952 € sofort absetzbar |
Fortbildungen, Seminare | Wenn beruflich bedingt |
Bewerbungskosten | Porto, Fotos, Fahrten |
Homeoffice-Pauschale | 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr |
Kontoführungsgebühren | Pauschal 16 €/Jahr |
Gewerkschafts-/Berufsverbände | Voll absetzbar |
Wichtig: Die Werbungskostenpauschale beträgt 1.230 €. Nur darüberhinausgehende Beträge wirken sich steuerlich aus.
✔ Sonderausgaben – Private Ausgaben mit Steuervorteil
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt, weil sie als gesellschaftlich oder wirtschaftlich förderungswürdig gelten. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zur Kranken‑, Pflege- oder Altersvorsorge, Kirchensteuer, Spenden oder Kosten für die Kinderbetreuung. Sie sind im Gegensatz zu Werbungskosten nicht beruflich, sondern privat veranlasst. Die steuerliche Absetzbarkeit dieser Ausgaben soll die individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigen und bestimmte Verhaltensweisen fördern – etwa die private Altersvorsorge oder soziales Engagement. Auf diese Weise wird das zu versteuernde Einkommen reduziert, was sich positiv auf die Steuerlast auswirken kann.
Absetzbar z.B. | Hinweise |
Kranken-/Pflegeversicherung | Basisabsicherung voll absetzbar |
Renten-/Lebensversicherungen | Teilweise absetzbar |
Spenden | Nur mit Nachweis |
Kirchensteuer | Voll absetzbar |
Kinderbetreuungskosten | Zwei Drittel bis max. 4.000 €/Jahr |
✔ Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die über das hinausgehen, was anderen Personen in vergleichbarer Situation typischerweise zugemutet wird. Dazu gehören zum Beispiel hohe Krankheitskosten, Pflegekosten für Angehörige oder Beerdigungskosten, wenn kein ausreichender Nachlass vorhanden ist. Der Gesetzgeber erlaubt die steuerliche Absetzbarkeit dieser Belastungen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betroffenen zu schützen. Denn solche Ausgaben lassen sich meist nicht vermeiden und stellen eine besondere Härte dar. Durch den Abzug als außergewöhnliche Belastung wird das zu versteuernde Einkommen gemindert – allerdings nur, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
Beispiele | Hinweise |
Krankheitskosten (z. B. Brille) | Nur bei Überschreitung der zumutbaren Eigenbelastung |
Pflegekosten | Für Sie oder Angehörige |
Beerdigungskosten | Wenn keine Kostendeckung durch Erbe möglich ist |
Kirchensteuer | Voll absetzbar |
Kinderbetreuungskosten | Zwei Drittel bis max. 4.000 €/Jahr |
✔ Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerkosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die gewöhnlich im Haushalt anfallen und auch von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten – etwa Reinigung, Gartenpflege, Kinderbetreuung oder einfache Reparaturen. Auch Handwerkerleistungen wie Malerarbeiten oder der Einbau einer neuen Heizung zählen dazu. Der Gesetzgeber fördert die Absetzbarkeit dieser Ausgaben, um private Haushalte steuerlich zu entlasten, legale Beschäftigungsverhältnisse zu stärken und Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Deshalb können bis zu 20 % der Arbeitskosten – je nach Art der Leistung bis zu 4.000 € jährlich – direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt ist.
Beispiele | Steuerliche Erstattung |
Gartenpflege, Babysitter | 20 % bis zu 4.000 €/Jahr |
Handwerkerleistungen | 20 % bis max. 1.200 €/Jahr |
Wichtig: Bei bereits geförderten Maßnahmen (z. B. durch KfW) ist kein weiterer Abzug möglich!
✔ Kinder und Familie
Steuerliche Vergünstigungen im Bereich Kinder und Familie sollen Eltern gezielt entlasten und die finanzielle Verantwortung für die Erziehung und Ausbildung von Kindern unterstützen. Dazu gehören unter anderem das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag, der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Ausbildung sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Diese Regelungen tragen dazu bei, die finanziellen Belastungen von Familien zu mindern und ihnen mehr Spielraum für die Förderung ihrer Kinder zu geben.
• Kinderbetreuungskosten
• Ausbildungsfreibetrag
• Kindergeld / Kinderfreibetrag
• Schulgeld (teilweise absetzbar)
✔ Weitere absetzbare Kosten – oft vergessen
Neben den bekannten Abzugsmöglichkeiten wie Werbungskosten oder Sonderausgaben gibt es eine Reihe weiterer Kosten, die steuerlich berücksichtigt werden können, aber häufig in Vergessenheit geraten. Dazu zählen beispielsweise Steuerberatungskosten, Umzugskosten aus beruflichen Gründen, Aufwendungen für ein Zweitstudium oder der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen. Auch die doppelte Haushaltsführung kann steuerlich vorteilhaft sein. Wer diese zusätzlichen Möglichkeiten kennt und nutzt, kann seine Steuerlast oft deutlich senken.
• Steuerberatungskosten
• Umzugskosten bei Jobwechsel
• Zweitstudium / Umschulung
• Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen
• Doppelte Haushaltsführung