Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation haben oder Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung wünschen, helfen wir Ihnen beim Arlob Arbeitnehmer-Lohnsteuerhilfeverein e. V. natürlich gerne auch persönlich weiter. Dennoch lohnt es sich immer auch, in unser FAQ zu schauen – das wir ab sofort regelmäßig um neue Fragen und Antworten erweitern. So können Sie jederzeit noch einmal nachlesen, was Sie und Ihre Familie beim Thema Steuern bewegt.
FAQ
Arlob beantwortet häufige Fragen rund um Steuererklärung und Lohnsteuerhilfe
Die Frist zur Abgabe Ihrer Steuererklärung hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder freiwillig abgeben möchten.
Ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation ab. Grundsätzlich müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie neben Ihrem Arbeitslohn weitere Einkünfte über 410 € im Jahr haben (z. B. Mieteinnahmen, Renten, Kapitalerträge), wenn Sie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld über 410 € bezogen haben oder wenn Sie und Ihr Ehepartner die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor gewählt haben. Auch bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder bei Steuerfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte kann eine Abgabepflicht bestehen. Wer hingegen ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einer einzigen Beschäftigung bezieht und keine weiteren relevanten Besonderheiten vorliegen, ist in der Regel nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben – kann dies aber freiwillig tun, um sich eventuell zu viel gezahlte Steuern erstatten zu lassen.
✓ Abgabefristen bei Pflichtveranlagung
Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind – zum Beispiel wegen:
- Nebeneinkünften über 410 €
- Steuerklassenkombination III/V bei Ehepartnern
- Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Krankengeld) über 410 € gelten folgende Fristen:
| Steuerjahr | Abgabe ohne SteuerberaterAbgabe ohne StB | Abgabe mit Steuerberater / LohnsteuerhilfevereinAbgabe mit StB / LStHV |
| 2021 | 31. Oktober 2022 | 31. August |
| 2022 | 2. Oktober 2023 | 31. Juli |
| 2023 | 2. September 2024 | 2. Juni |
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März |
Wichtig: Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen – mindestens 25 € pro angefangenem Monat oder 0,25 % der festgesetzten Steuer.
✓ Fristen bei freiwilliger Abgabe (Antragsveranlagung)
Wenn Sie nicht verpflichtet sind, können Sie Ihre Steuererklärung freiwillig einreichen – z. B. um eine Erstattung zu erhalten.
| Steuerjahr | Frist für freiwillige Abgabe (spätestens) |
| 2021 | 31. Dezember 2025 |
| 2022 | 31. Dezember 2026 |
| 2023 | 31. Dezember 2027 |
| 2024 | 31. Dezember 2028 |
| 2025 | 31. Dezember 2029 |
✓ Die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
Die Steueridentifikationsnummer – auch Steuer-ID genannt – ist eine persönliche, elfstellige Identifikationsnummer, die jeder Bürger in Deutschland einmalig vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Sie bleibt ein Leben lang gültig, auch bei Umzug oder Wechsel des Finanzamts. Die Steuer-ID wird in vielen steuerlichen Zusammenhängen benötigt, etwa bei der Lohnsteuer, beim Kindergeld, in der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) oder bei Anträgen beim Finanzamt. Sie finden Ihre Steuer-ID z. B. auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung, in ELSTER oder auf dem offiziellen Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern.
- Format: 11-stellig, z. B. 12 345 678 901
- Einmalig und lebenslang gültig – bleibt auch bei Umzug oder Finanzamtswechsel gleich
- Verwendung: z. B. bei Lohnsteuer, Kindergeld, ELSTER, Rentenanmeldung
Wo finde ich die Steuer-ID?
- Auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (z. B. nach Geburt oder Zuzug)
- Auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung
- In Ihrem ELSTER-Konto
- Beim Arbeitgeber
- Oder online beim BZSt anforderbar
✓ Die Steuernummer
Die Steuernummer wird vom zuständigen Finanzamt vergeben und dient der eindeutigen Zuordnung Ihrer Steuererklärungen und steuerlichen Vorgänge. Sie besteht aus einer Kombination aus Ziffern, deren Format je nach Bundesland unterschiedlich sein kann. Im Gegensatz zur lebenslang gültigen Steueridentifikationsnummer kann sich die Steuernummer beispielsweise bei einem Umzug in ein anderes Bundesland oder bei einem Zuständigkeitswechsel des Finanzamts ändern. Die Steuernummer benötigen Sie insbesondere für die Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung sowie für die Korrespondenz mit dem Finanzamt. Sie finden sie unter anderem auf Ihrem Steuerbescheid oder in Ihrem ELSTER-Zugang.
- Format: z. B. 339/2567/8901 (unterschiedlich je Bundesland)
- Wird vom zuständigen Finanzamt vergeben
- Kann sich bei Umzug oder Zuständigkeitswechsel ändern
- Wird bei der Einkommensteuererklärung verwendet
Wo finde ich meine Steuernummer?
- Auf Ihrem Einkommensteuerbescheid
- In Ihrem ELSTER-Zugang
- Auf früherer Korrespondenz vom Finanzamt
- Wer noch nie eine Steuererklärung abgegeben hat, besitzt meist noch keine Steuernummer
Die eigene Steuerklasse zu kennen ist wichtig, weil sie direkten Einfluss darauf hat, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt einbehalten wird – und damit auch auf das verfügbare Nettoeinkommen. Besonders für Ehepaare kann die Wahl der Steuerklassenkombination (z. B. III/V oder IV/IV mit Faktor) große Unterschiede bei der monatlichen Auszahlung und der späteren Steuerschuld machen. Ein Wechsel der Steuerklasse kann sinnvoll sein bei Veränderungen der Lebenssituation, etwa bei Heirat, Geburt eines Kindes, Arbeitslosigkeit, Elterngeldbezug oder wenn ein Partner in Teilzeit geht. Auch zur gezielten Steueroptimierung – etwa um das Elterngeld zu erhöhen oder hohe Nachzahlungen zu vermeiden – kann ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel lohnenswert sein.
Ihre aktuelle Steuerklasse finden Sie auf folgenden Wegen:
- Gehaltsabrechnung: Meist im oberen Bereich oder unter „Lohnsteuerabzugsmerkmale“
- Arbeitgeber: Die Personalabteilung kann Auskunft geben
- ELSTER-Portal: Wenn Sie ein Konto haben, sind die Daten dort einsehbar
- Finanzamt: Schriftliche oder telefonische Anfrage möglich
Rentner müssen wissen, dass nicht die gesamte Rente steuerpflichtig ist – entscheidend ist, wie hoch der sogenannte steuerpflichtige Anteil der Rente ist, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet. Hinzu kommt, dass das zu versteuernde Einkommen erst nach Abzug von Freibeträgen und bestimmten Ausgaben berechnet wird, etwa für Kranken- und Pflegeversicherungen. Wird dabei der jährliche Grundfreibetrag überschritten, kann eine Steuerpflicht entstehen. Besonders bei zusätzlichen Einkünften wie Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen ist die Abgabepflicht einer Steuererklärung häufig gegeben. In solchen Fällen – oder auch zur Klärung, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht – ist es für Rentner sinnvoll, die Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins wie Arlob in Anspruch zu nehmen. Dort erhalten sie fachkundige Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung, bei der Berücksichtigung aller relevanten Abzüge und bei der Kommunikation mit dem Finanzamt. Das sorgt für Sicherheit und hilft, mögliche Steuervorteile bestmöglich auszuschöpfen.
Als Rentner sind Sie steuerpflichtig, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt:
| Jahr | Grundfreibetrag (ledig) |
| 2023 | 10.908 € |
| 2024 | 11.784 € |
| 2025 | 12.000 € (geplant) |
Wichtig: Nicht Ihre gesamte Rente ist steuerpflichtig! Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns:
| Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Rentenanteil |
| 2005 | 50 % |
| 2015 | 70 % |
| 2024 | 83 % |
| 2040 | 100 % |
| Beispielrechnung (Rentenbeginn 2024) | |
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→ jährlich 15.600 € |
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→ jährlich 15.600 € |
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→ ca. 1.800 — 2.000 € |
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→ Keine Steuerpflicht, da unter dem Grundfreibetrag |
Weitere Hinweise:
- Kranken- und Pflegeversicherungen: voll als Sonderausgaben abziehbar
- Werbungskostenpauschale: 102 €
- Sonderausgabenpauschale: 36 €
Viele Ausgaben können Sie steuerlich geltend machen. Im Folgenden haben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Kategorien zusammengestellt:
✔ Werbungskosten – Beruflich bedingte Ausgaben
Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen und notwendig sind, um Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Dazu zählen zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder Bewerbungskosten. Der Begriff „Werbung“ stammt dabei aus dem Steuerrecht und bezieht sich auf das „Werben um Einnahmen“, also alle Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind. Der Gesetzgeber sieht die Absetzbarkeit dieser Kosten vor, um sicherzustellen, dass nur das tatsächliche Nettoeinkommen – also der Gewinn nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen – versteuert wird. Dadurch soll eine gerechte steuerliche Belastung erreicht werden, die die individuelle berufliche Situation berücksichtigt.
| Absetzbar z.B. | Hinweise |
| Fahrtkosten zur Arbeit | 30 Cent/km (einfache Strecke) |
| Arbeitsmittel (z. B. Laptop) | Bis 952 € sofort absetzbar |
| Fortbildungen, Seminare | Wenn beruflich bedingt |
| Bewerbungskosten | Porto, Fotos, Fahrten |
| Homeoffice-Pauschale | 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr |
| Kontoführungsgebühren | Pauschal 16 €/Jahr |
| Gewerkschafts-/Berufsverbände | Voll absetzbar |
Wichtig: Die Werbungskostenpauschale beträgt 1.230 €. Nur darüberhinausgehende Beträge wirken sich steuerlich aus.
✔ Sonderausgaben – Private Ausgaben mit Steuervorteil
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt, weil sie als gesellschaftlich oder wirtschaftlich förderungswürdig gelten. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zur Kranken‑, Pflege- oder Altersvorsorge, Kirchensteuer, Spenden oder Kosten für die Kinderbetreuung. Sie sind im Gegensatz zu Werbungskosten nicht beruflich, sondern privat veranlasst. Die steuerliche Absetzbarkeit dieser Ausgaben soll die individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigen und bestimmte Verhaltensweisen fördern – etwa die private Altersvorsorge oder soziales Engagement. Auf diese Weise wird das zu versteuernde Einkommen reduziert, was sich positiv auf die Steuerlast auswirken kann.
| Absetzbar z.B. | Hinweise |
| Kranken-/Pflegeversicherung | Basisabsicherung voll absetzbar |
| Renten-/Lebensversicherungen | Teilweise absetzbar |
| Spenden | Nur mit Nachweis |
| Kirchensteuer | Voll absetzbar |
| Kinderbetreuungskosten | Zwei Drittel bis max. 4.000 €/Jahr |
✔ Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die über das hinausgehen, was anderen Personen in vergleichbarer Situation typischerweise zugemutet wird. Dazu gehören zum Beispiel hohe Krankheitskosten, Pflegekosten für Angehörige oder Beerdigungskosten, wenn kein ausreichender Nachlass vorhanden ist. Der Gesetzgeber erlaubt die steuerliche Absetzbarkeit dieser Belastungen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betroffenen zu schützen. Denn solche Ausgaben lassen sich meist nicht vermeiden und stellen eine besondere Härte dar. Durch den Abzug als außergewöhnliche Belastung wird das zu versteuernde Einkommen gemindert – allerdings nur, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
| Beispiele | Hinweise |
| Krankheitskosten (z. B. Brille) | Nur bei Überschreitung der zumutbaren Eigenbelastung |
| Pflegekosten | Für Sie oder Angehörige |
| Beerdigungskosten | Wenn keine Kostendeckung durch Erbe möglich ist |
| Kirchensteuer | Voll absetzbar |
| Kinderbetreuungskosten | Zwei Drittel bis max. 4.000 €/Jahr |
✔ Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerkosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die gewöhnlich im Haushalt anfallen und auch von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten – etwa Reinigung, Gartenpflege, Kinderbetreuung oder einfache Reparaturen. Auch Handwerkerleistungen wie Malerarbeiten oder der Einbau einer neuen Heizung zählen dazu. Der Gesetzgeber fördert die Absetzbarkeit dieser Ausgaben, um private Haushalte steuerlich zu entlasten, legale Beschäftigungsverhältnisse zu stärken und Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Deshalb können bis zu 20 % der Arbeitskosten – je nach Art der Leistung bis zu 4.000 € jährlich – direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt ist.
| Beispiele | Steuerliche Erstattung |
| Gartenpflege, Babysitter | 20 % bis zu 4.000 €/Jahr |
| Handwerkerleistungen | 20 % bis max. 1.200 €/Jahr |
Wichtig: Bei bereits geförderten Maßnahmen (z. B. durch KfW) ist kein weiterer Abzug möglich!
✔ Kinder und Familie
Steuerliche Vergünstigungen im Bereich Kinder und Familie sollen Eltern gezielt entlasten und die finanzielle Verantwortung für die Erziehung und Ausbildung von Kindern unterstützen. Dazu gehören unter anderem das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag, der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Ausbildung sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Diese Regelungen tragen dazu bei, die finanziellen Belastungen von Familien zu mindern und ihnen mehr Spielraum für die Förderung ihrer Kinder zu geben.
• Kinderbetreuungskosten
• Ausbildungsfreibetrag
• Kindergeld / Kinderfreibetrag
• Schulgeld (teilweise absetzbar)
✔ Weitere absetzbare Kosten – oft vergessen
Neben den bekannten Abzugsmöglichkeiten wie Werbungskosten oder Sonderausgaben gibt es eine Reihe weiterer Kosten, die steuerlich berücksichtigt werden können, aber häufig in Vergessenheit geraten. Dazu zählen beispielsweise Steuerberatungskosten, Umzugskosten aus beruflichen Gründen, Aufwendungen für ein Zweitstudium oder der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen. Auch die doppelte Haushaltsführung kann steuerlich vorteilhaft sein. Wer diese zusätzlichen Möglichkeiten kennt und nutzt, kann seine Steuerlast oft deutlich senken.
• Steuerberatungskosten
• Umzugskosten bei Jobwechsel
• Zweitstudium / Umschulung
• Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen
• Doppelte Haushaltsführung
Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, unabhängig von der Entfernung. Maßgeblich ist die einfache Strecke pro Arbeitstag.
Diese Regelung wird von der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. im Rahmen der steuerlichen Beratung berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt:
- Fahrt ins Büro → Entfernungspauschale
- Arbeit von zuhause → Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich)
Für bestimmte Berufsgruppen, zum Beispiel Lehrer oder Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz, kann die Homeoffice-Pauschale auch dann möglich sein, wenn die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. prüft den jeweiligen individuellen Fall im Rahmen der steuerlichen Beratung.
Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten gelten innerhalb Deutschlands folgende Pauschalen (Stand 2026), wie sie von der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. im Rahmen der steuerlichen Beratung berücksichtigt werden:
- 14 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
- 28 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit
- 14 Euro für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen
Diese Regelungen betreffen zum Beispiel Bauarbeiter auf wechselnden Baustellen, Monteure, Maler, LKW-Fahrer oder Außendienstmitarbeiter.
Bei Auslandsreisen gelten länderspezifische, in der Regel höhere Pauschalen. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber werden auf die absetzbaren Beträge angerechnet.
In Deutschland kann eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden (Frist: 31. Dezember des vierten Folgejahres).
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. informiert, dass im Jahr 2026 eine freiwillige Steuererklärung für die Steuerjahre 2022, 2023, 2024 und 2025 abgegeben werden kann.
Ob eine Steuererklärung verpflichtend ist, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. weist darauf hin, dass eine Abgabepflicht unter anderem bei mehreren Arbeitgebern (Job in Steuerklasse VI), der Steuerklassenkombination III/V bei beidseitiger Erwerbstätigkeit, beim Bezug von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder bei unversteuertem Einkommen (z. B. Renten oder Einkünfte aus Vermietung) besteht.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Abgabe freiwillig, kann aber häufig zu einer Steuererstattung führen.
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. darf auf Grundlage des Steuerberatungsgesetzes nicht zu allen Steuerarten beraten. Eine Beratung ist möglich, wenn jemand ausschließlich Angestellter, Rentner, Pensionär oder Schüler ist.
Auch wenn zusätzlich Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalerträge erzielt werden, ist eine Beratung weiterhin möglich, sofern diese pro Person nicht mehr als 18.000 Euro pro Jahr betragen.
Nicht beraten werden dürfen Selbstständige, Gewerbetreibende oder Kleinunternehmer, da für diese Personengruppen eine Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein nicht zulässig ist.
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. erhebt im Jahr 2026 einen nach dem Bruttojahreseinkommen gestaffelten Jahresmitgliedsbeitrag. Dieser liegt zwischen 70 Euro bei einem Jahreseinkommen bis 15.000 Euro und 360 Euro ab einem Jahreseinkommen von 150.001 Euro.
Ein Single mit einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro zahlt beispielsweise einen Jahresmitgliedsbeitrag von 190 Euro. Die vollständige Beitragsstaffel ist auf der Homepage der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. unter dem Punkt Mitgliedschaft einsehbar.
Durch die von Ihnen erteilte Vollmacht kann die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. auf die Datenbank des Finanzamts zugreifen. In der Regel liegen dort bereits Lohnsteuerbescheinigungen, Angaben zu Renten, Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld), Riester- oder Rürup-Renten sowie zur privaten Krankenversicherung vor.
Für die Erstellung der Steuererklärung fehlen meist noch Ihre persönlichen Kosten, mit denen sich die Steuerlast senken lässt. Deshalb stellt die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. unter Downloads eine Checkliste zur Verfügung, der Sie die meisten relevanten Kosten entnehmen können.
Nach der Abgabe der Steuererklärung prüft das Finanzamt alle Angaben und erstellt den Steuerbescheid. Dieser wird per Post oder digital zugestellt.
Bei der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. wird der Steuerbescheid sorgfältig kontrolliert und bei Bedarf Einspruch eingelegt. Bei Fragen steht die Beratung jederzeit zur Seite.
Ja, eine abgegebene Steuererklärung kann geändert werden. Solange noch kein Steuerbescheid vorliegt, können jederzeit Ergänzungen oder Korrekturen eingereicht werden. Auch nach Erhalt des Bescheids ist innerhalb eines Monats eine Änderung möglich.
Bei der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. erhalten Sie Unterstützung bei der Anpassung.
Die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung dauert in der Regel zwischen 4 und 12 Wochen. Gesetzlich ist das Finanzamt verpflichtet, die Steuererklärung innerhalb von 6 Monaten zu bearbeiten. In Stoßzeiten kann es dennoch zu Verzögerungen kommen.
Sobald der Steuerbescheid vorliegt, wird dieser bei der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. geprüft. Wir unterstützen dabei gern persönlich.
Berufliche Kosten (Werbungskosten)
Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind. Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. berücksichtigt hierbei insbesondere folgende Kostenarten:
- Fahrtkosten zur Arbeit
- Arbeitsmittel wie Laptop, Büromöbel oder Software
- Fort- und Weiterbildungskosten
- Bewerbungs- oder Fachliteraturkosten
Je höher die Werbungskosten sind, desto geringer ist das zu versteuernde Einkommen.
Ja. Arbeitsmittel wie Laptop oder Schreibtisch können steuerlich geltend gemacht werden. Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. berücksichtigt dabei, dass Arbeitsmittel entweder sofort oder bei höheren Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden können.
Beruflich veranlasste Seminare, Kurse, Studiengebühren, zum Beispiel im Zweitstudium, sowie Fahrt und Übernachtungskosten können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. prüft im Rahmen der steuerlichen Beratung, ob diese Voraussetzungen im jeweiligen Fall erfüllt sind.
Ehepaare profitieren vom Ehegattensplitting. Je nach Einkommensverteilung kann auch ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein, zum Beispiel in die Kombination III/V oder IV/IV mit Faktor.
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. berechnet, welche Variante im jeweiligen Fall günstiger ist
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. weist darauf hin, dass 80% der Betreuungskosten, zum Beispiel für Kita, Tagesmutter oder Babysitter, bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist eine unbare Zahlung per Überweisung.
Überstundenvergütungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und erhöhen das Einkommen. Bei schwankenden monatlichen Lohnzahlungen erfolgt häufig ein interner Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber.
Alternativ lassen sich solche Unterschiede auch über die Steuererklärung ausgleichen. Gerade bei unregelmäßigem Einkommen kann sich daraus noch eine Erstattung ergeben.
Für eine individuelle Einordnung können Sie sich an die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. wenden.
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen wird das Hauptarbeitsverhältnis über die reguläre Steuerklasse abgerechnet, während weitere Tätigkeiten über die Steuerklasse VI laufen.
Sobald Einkünfte aus der Steuerklasse VI vorliegen, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung).
Unterstützung bei der Erstellung erhalten Sie bei der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V..
Bei einem beruflich bedingten Umzug können verschiedene Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Fahrten zur Wohnungssuche, Hotelkosten, Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen oder doppelte Mietzahlungen.
Voraussetzung ist, dass der Umzug beruflich veranlasst ist. Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. unterstützt Sie gerne bei der optimalen steuerlichen Berücksichtigung.
Bewerbungskosten können auch ohne Einzelnachweise berücksichtigt werden, sofern diese glaubhaft gemacht werden können. Häufig wird dabei ein Betrag von etwa 5 Euro pro Bewerbung für Kosten wie Fotos, Porto oder Kopien angesetzt.
Wie diese Kosten optimal angegeben werden können, erfahren Sie bei der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V..
Wenn das Internet auch beruflich genutzt wird, kann ein Teil der Kosten als Werbungskosten angesetzt werden. Häufig wird dabei ein pauschaler Anteil berücksichtigt.
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. unterstützt Sie gerne bei der richtigen Aufteilung der Kosten.
Rente & Ruhestand
Der Rentenfreibetrag ist der dauerhaft steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente. Er richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt betragsmäßig konstant.
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. berücksichtigt den jeweiligen Rentenfreibetrag im Rahmen der steuerlichen Beratung entsprechend dem Jahr des Rentenbeginns.
Ja. Rentner können beispielsweise Kosten für Rentenberater oder Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten geltend machen, sofern sie mit steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen. Mindestens wird die Werbungskostenpauschale berücksichtigt.
Bei der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. werden entsprechende Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Renteneinkünften als Werbungskosten eingeordnet.
Bestimmte steuerfreie Leistungen, zum Beispiel Arbeitslosen oder Krankengeld, erhöhen den Steuersatz für die übrigen Einkünfte und können dadurch zu einer Nachzahlung führen. Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. berücksichtigt diesen Zusammenhang bei der steuerlichen Beratung entsprechend.
Weitere häufige Fragen
Ein pauschal versteuerter Minijob muss in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden, da die Steuer bereits vom Arbeitgeber abgeführt wird.
Diese Auskunft gilt im Rahmen der Beratung durch Arlob — Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V.
Bei der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. wird die 1‑Prozent-Regelung beim Dienstwagen wie folgt angewendet: Bei privater Nutzung eines Firmenwagens werden monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert, zuzüglich 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.
Für reine Elektrofahrzeuge gilt eine steuerliche Begünstigung:
- 0,25-Prozent-Regelung bei niedrigem Bruttolistenpreis
- 0,5‑Prozent-Regelung bei höherem Listenpreis
Gegen einen Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Bei der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. wird in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft, ob nicht anerkannte Werbungskosten oder Rechenfehler vorliegen.
Studenten können auch Mitglied bei der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig ergeben sich dabei Steuererstattungen aus Beschäftigungen in den vorlesungsfreien Zeiten, in denen Lohnsteuer gezahlt wurde.
Zudem sind Verlustvorträge für die Kosten des Studiums möglich, wenn bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde.
Ab der Steuererklärung 2023 wurde die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers deutlich vereinfacht. Wenn Ihnen ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie an den Tagen, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, die Homeofficepauschale geltend machen.
Nach den geltenden Regelungen ist ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin absetzbar, wenn kein Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung steht. Dies wird von der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. entsprechend geprüft.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können in der Steuererklärung pro Strecke und Tag 0,38 Euro je Kilometer angesetzt werden. Werden Dienstreisen mit dem privaten Pkw durchgeführt, können 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer sowie angefallene Parkgebühren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Entstehen bei einer beruflichen Fahrt Unfallkosten, können auch diese in der Steuererklärung berücksichtigt werden; Erstattungen durch den Arbeitgeber oder Versicherungen sind dabei abzuziehen.
Bei der Nutzung eines Dienstwagens können durch die Fahrtenbuchmethode oder durch Zuzahlungen zum Dienstwagen Steuern gespart werden. Diese Möglichkeiten werden von der Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. im Rahmen der Steuerberatung entsprechend geprüft.
Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können über die Steuererklärung geltend gemacht werden, um gezahlte Steuern zurückzuholen.
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. berät Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen zum Beispiel Reinigung, Gartenarbeit, Winterdienst oder Handwerkerleistungen. Voraussetzung ist, dass die Kosten im eigenen Haushalt angefallen sind und unbar bezahlt wurden. Ein Teil der Ausgaben wird direkt von der Steuer abgezogen.
Die Arlob – Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung LStHV e.V. zeigt Ihnen gerne, was in Ihrem individuellen Fall möglich ist

