FAQ

Arlob beantwortet häufige Fragen rund um Steuererklärung und Lohnsteuerhilfe

Wenn Sie Fra­gen zu Ihrer per­sön­lichen Steuer­si­t­u­a­tion haben oder Unter­stützung bei Ihrer Steuer­erk­lärung wün­schen, helfen wir Ihnen beim Arlob Arbeit­nehmer-Lohn­s­teuer­hil­fevere­in e. V. natür­lich gerne auch per­sön­lich weit­er. Den­noch lohnt es sich immer auch, in unser FAQ zu schauen – das wir ab sofort regelmäßig um neue Fra­gen und Antworten erweit­ern. So kön­nen Sie jed­erzeit noch ein­mal nach­le­sen, was Sie und Ihre Fam­i­lie beim The­ma Steuern bewegt.

Die Frist zur Abgabe Ihrer Steuer­erk­lärung hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder frei­willig abgeben möchten.

Ob Sie zur Abgabe ein­er Steuer­erk­lärung verpflichtet sind, hängt von Ihrer indi­vidu­ellen Einkom­menssi­t­u­a­tion ab. Grund­sät­zlich müssen Sie eine Steuer­erk­lärung abgeben, wenn Sie neben Ihrem Arbeit­slohn weit­ere Einkün­fte über 410 € im Jahr haben (z. B. Mietein­nah­men, Renten, Kap­i­talerträge), wenn Sie Lohn­er­sat­zleis­tun­gen wie Eltern­geld oder Kranken­geld über 410 € bezo­gen haben oder wenn Sie und Ihr Ehep­art­ner die Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V oder IV mit Fak­tor gewählt haben. Auch bei mehreren Arbeit­ge­bern gle­ichzeit­ig oder bei Steuer­frei­be­trä­gen auf der Lohn­s­teuerkarte kann eine Abgabepflicht beste­hen. Wer hinge­gen auss­chließlich lohn­s­teuerpflichtige Einkün­fte aus ein­er einzi­gen Beschäf­ti­gung bezieht und keine weit­eren rel­e­van­ten Beson­der­heit­en vor­liegen, ist in der Regel nicht verpflichtet, eine Steuer­erk­lärung abzugeben – kann dies aber frei­willig tun, um sich eventuell zu viel gezahlte Steuern erstat­ten zu lassen.

 

Abgabefris­ten bei Pflichtveranlagung

Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind – zum Beispiel wegen:

  • Nebeneinkün­ften über 410 €
  • Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V bei Ehepartnern
  • Lohn­er­sat­zleis­tun­gen (z. B. Eltern­geld, Kranken­geld) über 410 € gel­ten fol­gende Fristen:
Steuer­jahr Abgabe ohne Steuer­ber­aterAbgabe ohne StB Abgabe mit Steuer­ber­ater / Lohn­s­teuer­hil­fevere­inAbgabe mit StB / LStHV
2021 31. Okto­ber 2022 31. August 2023
2022 2. Okto­ber 2023 31. Juli 2024
2023 2. Sep­tem­ber 2024 2. Juni 2025
2024 31. Juli 2025 30. April 2026
2025 31. Juli 2026 1. März 2027

 

Wichtig: Bei ver­späteter Abgabe kann das Finan­zamt einen Ver­spä­tungszuschlag ver­lan­gen – min­destens 25 € pro ange­fan­genem Monat oder 0,25 % der fest­ge­set­zten Steuer.

 

Fris­ten bei frei­williger Abgabe (Antragsver­an­la­gung)

Wenn Sie nicht verpflichtet sind, kön­nen Sie Ihre Steuer­erk­lärung frei­willig ein­re­ichen – z. B. um eine Erstat­tung zu erhalten.

Steuer­jahr Frist für frei­willige Abgabe (spätestens)
2021 31. Dezem­ber 2025
2022 31. Dezem­ber 2026
2023 31. Dezem­ber 2027
2024 31. Dezem­ber 2028
2025 31. Dezem­ber 2029

Die Steueri­den­ti­fika­tion­snum­mer (Steuer-ID)

Die Steueri­den­ti­fika­tion­snum­mer – auch Steuer-ID genan­nt – ist eine per­sön­liche, elf­stel­lige Iden­ti­fika­tion­snum­mer, die jed­er Bürg­er in Deutsch­land ein­ma­lig vom Bun­deszen­tralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Sie bleibt ein Leben lang gültig, auch bei Umzug oder Wech­sel des Finan­zamts. Die Steuer-ID wird in vie­len steuer­lichen Zusam­men­hän­gen benötigt, etwa bei der Lohn­s­teuer, beim Kindergeld, in der elek­tro­n­is­chen Steuer­erk­lärung (ELSTER) oder bei Anträ­gen beim Finan­zamt. Sie find­en Ihre Steuer-ID z. B. auf Ihrer Lohn­s­teuerbescheini­gung, in ELSTER oder auf dem offiziellen Schreiben des Bun­deszen­tralamts für Steuern.

  • For­mat: 11-stel­lig, z. B. 12 345 678 901
  • Ein­ma­lig und lebenslang gültig – bleibt auch bei Umzug oder Finan­zamtswech­sel gleich
  • Ver­wen­dung: z. B. bei Lohn­s­teuer, Kindergeld, ELSTER, Rentenanmeldung

 

Wo finde ich die Steuer-ID?

  • Auf dem Schreiben des Bun­deszen­tralamts für Steuern (z. B. nach Geburt oder Zuzug)
  • Auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung
  • In Ihrem ELSTER-Konto
  • Beim Arbeit­ge­ber
  • Oder online beim BZSt anforderbar

 

Die Steuer­num­mer

Die Steuer­num­mer wird vom zuständi­gen Finan­zamt vergeben und dient der ein­deuti­gen Zuord­nung Ihrer Steuer­erk­lärun­gen und steuer­lichen Vorgänge. Sie beste­ht aus ein­er Kom­bi­na­tion aus Zif­fern, deren For­mat je nach Bun­des­land unter­schiedlich sein kann. Im Gegen­satz zur lebenslang gülti­gen Steueri­den­ti­fika­tion­snum­mer kann sich die Steuer­num­mer beispiel­sweise bei einem Umzug in ein anderes Bun­des­land oder bei einem Zuständigkeitswech­sel des Finan­zamts ändern. Die Steuer­num­mer benöti­gen Sie ins­beson­dere für die Abgabe Ihrer Einkom­men­steuer­erk­lärung sowie für die Kor­re­spon­denz mit dem Finan­zamt. Sie find­en sie unter anderem auf Ihrem Steuerbescheid oder in Ihrem ELSTER-Zugang.

  • For­mat: z. B. 339/2567/8901 (unter­schiedlich je Bundesland)
  • Wird vom zuständi­gen Finan­zamt vergeben
  • Kann sich bei Umzug oder Zuständigkeitswech­sel ändern
  • Wird bei der Einkom­men­steuer­erk­lärung verwendet

 

Wo finde ich meine Steuernummer?

  • Auf Ihrem Einkommensteuerbescheid
  • In Ihrem ELSTER-Zugang
  • Auf früher­er Kor­re­spon­denz vom Finanzamt
  • Wer noch nie eine Steuer­erk­lärung abgegeben hat, besitzt meist noch keine Steuernummer

Die eigene Steuerk­lasse zu ken­nen ist wichtig, weil sie direk­ten Ein­fluss darauf hat, wie viel Lohn­s­teuer monatlich vom Gehalt ein­be­hal­ten wird – und damit auch auf das ver­füg­bare Net­toeinkom­men. Beson­ders für Ehep­aare kann die Wahl der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion (z. B. III/V oder IV/IV mit Fak­tor) große Unter­schiede bei der monatlichen Auszahlung und der späteren Steuer­schuld machen. Ein Wech­sel der Steuerk­lasse kann sin­nvoll sein bei Verän­derun­gen der Lebenssi­t­u­a­tion, etwa bei Heirat, Geburt eines Kindes, Arbeit­slosigkeit, Eltern­geld­bezug oder wenn ein Part­ner in Teilzeit geht. Auch zur geziel­ten Steuerop­ti­mierung – etwa um das Eltern­geld zu erhöhen oder hohe Nachzahlun­gen zu ver­mei­den – kann ein rechtzeit­iger Steuerk­lassen­wech­sel lohnenswert sein.

Ihre aktuelle Steuerk­lasse find­en Sie auf fol­gen­den Wegen:

  • Gehaltsabrech­nung: Meist im oberen Bere­ich oder unter „Lohn­s­teuer­abzugsmerk­male“
  • Arbeit­ge­ber: Die Per­son­al­abteilung kann Auskun­ft geben
  • ELSTER-Por­tal: Wenn Sie ein Kon­to haben, sind die Dat­en dort einsehbar
  • Finan­zamt: Schriftliche oder tele­fonis­che Anfrage möglich

Rent­ner müssen wis­sen, dass nicht die gesamte Rente steuerpflichtig ist – entschei­dend ist, wie hoch der soge­nan­nte steuerpflichtige Anteil der Rente ist, der sich nach dem Jahr des Rentenein­tritts richtet. Hinzu kommt, dass das zu ver­s­teuernde Einkom­men erst nach Abzug von Frei­be­trä­gen und bes­timmten Aus­gaben berech­net wird, etwa für Kranken- und Pflegev­er­sicherun­gen. Wird dabei der jährliche Grund­frei­be­trag über­schrit­ten, kann eine Steuerpflicht entste­hen. Beson­ders bei zusät­zlichen Einkün­ften wie Betrieb­srenten, Mietein­nah­men oder Kap­i­talerträ­gen ist die Abgabepflicht ein­er Steuer­erk­lärung häu­fig gegeben. In solchen Fällen – oder auch zur Klärung, ob über­haupt eine Steuerpflicht beste­ht – ist es für Rent­ner sin­nvoll, die Leis­tun­gen eines Lohn­s­teuer­hil­fevere­ins wie Arlob in Anspruch zu nehmen. Dort erhal­ten sie fachkundi­ge Unter­stützung bei der Erstel­lung der Steuer­erk­lärung, bei der Berück­sich­ti­gung aller rel­e­van­ten Abzüge und bei der Kom­mu­nika­tion mit dem Finan­zamt. Das sorgt für Sicher­heit und hil­ft, mögliche Steuer­vorteile best­möglich auszuschöpfen.

Als Rent­ner sind Sie steuerpflichtig, wenn Ihr zu ver­s­teuern­des Einkom­men über dem Grund­frei­be­trag liegt:

Jahr Grund­frei­be­trag (ledig)
2023 10.908 €
2024 11.784 €
2025 12.000 € (geplant)

 

Wichtig: Nicht Ihre gesamte Rente ist steuerpflichtig! Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns:

Renten­be­ginn Steuerpflichtiger Rentenan­teil
2005 50 %
2015 70 %
2024 83 %
2040 100 %

 

Beispiel­rech­nung (Renten­be­ginn 2024)
  • Monatliche Brut­torente: 1.300 €
→ jährlich 15.600 €
  • Steuerpflichtiger Anteil: 83 %
→ jährlich 15.600 €
  • Abzüge (KV, PV, Pauschalen)
→ ca. 1.800 — 2.000 €
  • Zu ver­s­teuern­des Einkom­men: rund 11.000–11.200 €
Keine Steuerpflicht, da unter dem Grundfreibetrag

 

Weit­ere Hinweise:

  • Kranken- und Pflegev­er­sicherun­gen: voll als Son­der­aus­gaben abziehbar
  • Wer­bungskosten­pauschale: 102 €
  • Son­der­aus­gaben­pauschale: 36 €

Viele Aus­gaben kön­nen Sie steuer­lich gel­tend machen. Im Fol­gen­den haben wir Ihnen einen Überblick über die wichtig­sten Kat­e­gorien zusammengestellt:

 

✔ Wer­bungskosten – Beru­flich bed­ingte Ausgaben

Wer­bungskosten sind Aus­gaben, die im Zusam­men­hang mit der beru­flichen Tätigkeit entste­hen und notwendig sind, um Ein­nah­men zu erzie­len, zu sich­ern oder zu erhal­ten. Dazu zählen zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmit­tel, Fort­bil­dun­gen oder Bewer­bungskosten. Der Begriff „Wer­bung“ stammt dabei aus dem Steuer­recht und bezieht sich auf das „Wer­ben um Ein­nah­men“, also alle Aufwen­dun­gen, die beru­flich ver­an­lasst sind. Der Geset­zge­ber sieht die Abset­zbarkeit dieser Kosten vor, um sicherzustellen, dass nur das tat­säch­liche Net­toeinkom­men – also der Gewinn nach Abzug der berufs­be­d­ingten Aufwen­dun­gen – ver­s­teuert wird. Dadurch soll eine gerechte steuer­liche Belas­tung erre­icht wer­den, die die indi­vidu­elle beru­fliche Sit­u­a­tion berücksichtigt.

Abset­zbar z.B. Hin­weise
Fahrtkosten zur Arbeit 30 Cent/km (ein­fache Strecke)
Arbeitsmit­tel (z. B. Laptop) Bis 952 € sofort absetzbar
Fort­bil­dun­gen, Seminare Wenn beru­flich bedingt
Bewer­bungskosten Por­to, Fotos, Fahrten
Home­of­fice-Pauschale 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr
Kontoführungs­ge­bühren Pauschal 16 €/Jahr
Gew­erkschafts-/Berufsver­bände Voll abset­zbar

 

Wichtig: Die Wer­bungskosten­pauschale beträgt 1.230 €. Nur darüber­hin­aus­ge­hende Beträge wirken sich steuer­lich aus.

 

✔ Son­der­aus­gaben – Pri­vate Aus­gaben mit Steuervorteil

Son­der­aus­gaben sind pri­vate Aus­gaben, die der Geset­zge­ber unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen steuer­lich begün­stigt, weil sie als gesellschaftlich oder wirtschaftlich förderungswürdig gel­ten. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zur Kranken‑, Pflege- oder Altersvor­sorge, Kirchen­s­teuer, Spenden oder Kosten für die Kinder­be­treu­ung. Sie sind im Gegen­satz zu Wer­bungskosten nicht beru­flich, son­dern pri­vat ver­an­lasst. Die steuer­liche Abset­zbarkeit dieser Aus­gaben soll die indi­vidu­elle Leis­tungs­fähigkeit berück­sichti­gen und bes­timmte Ver­hal­tensweisen fördern – etwa die pri­vate Altersvor­sorge oder soziales Engage­ment. Auf diese Weise wird das zu ver­s­teuernde Einkom­men reduziert, was sich pos­i­tiv auf die Steuer­last auswirken kann.

Abset­zbar z.B. Hin­weise
Kranken-/Pflegev­er­sicherung Basis­ab­sicherung voll absetzbar
Renten-/Lebensver­sicherun­gen Teil­weise absetzbar
Spenden Nur mit Nachweis
Kirchen­s­teuer Voll abset­zbar
Kinder­be­treu­ungskosten Zwei Drit­tel bis max. 4.000 €/Jahr

 

✔ Außergewöhn­liche Belastungen

Außergewöhn­liche Belas­tun­gen sind pri­vate Aus­gaben, die einem Steuerpflichti­gen zwangsläu­fig entste­hen und die über das hin­aus­ge­hen, was anderen Per­so­n­en in ver­gle­ich­bar­er Sit­u­a­tion typ­is­cher­weise zuge­mutet wird. Dazu gehören zum Beispiel hohe Krankheit­skosten, Pflegekosten für Ange­hörige oder Beerdi­gungskosten, wenn kein aus­re­ichen­der Nach­lass vorhan­den ist. Der Geset­zge­ber erlaubt die steuer­liche Abset­zbarkeit dieser Belas­tun­gen, um die finanzielle Leis­tungs­fähigkeit der Betrof­fe­nen zu schützen. Denn solche Aus­gaben lassen sich meist nicht ver­mei­den und stellen eine beson­dere Härte dar. Durch den Abzug als außergewöhn­liche Belas­tung wird das zu ver­s­teuernde Einkom­men gemindert – allerd­ings nur, wenn die soge­nan­nte zumut­bare Eigen­be­las­tung über­schrit­ten wird.

Beispiele Hin­weise
Krankheit­skosten (z. B. Brille) Nur bei Über­schre­itung der zumut­baren Eigenbelastung
Pflegekosten Für Sie oder Angehörige
Beerdi­gungskosten Wenn keine Kos­ten­deck­ung durch Erbe möglich ist
Kirchen­s­teuer Voll abset­zbar
Kinder­be­treu­ungskosten Zwei Drit­tel bis max. 4.000 €/Jahr

 

✔ Haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen & Handwerkerkosten

Haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen sind Arbeit­en, die gewöhn­lich im Haushalt anfall­en und auch von Haushaltsmit­gliedern selb­st erledigt wer­den kön­nten – etwa Reini­gung, Gartenpflege, Kinder­be­treu­ung oder ein­fache Repara­turen. Auch Handw­erk­er­leis­tun­gen wie Maler­ar­beit­en oder der Ein­bau ein­er neuen Heizung zählen dazu. Der Geset­zge­ber fördert die Abset­zbarkeit dieser Aus­gaben, um pri­vate Haushalte steuer­lich zu ent­las­ten, legale Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse zu stärken und Schwarzarbeit ent­ge­gen­zuwirken. Deshalb kön­nen bis zu 20 % der Arbeit­skosten – je nach Art der Leis­tung bis zu 4.000 € jährlich – direkt von der Einkom­men­steuer abge­zo­gen wer­den. Voraus­set­zung ist, dass eine Rech­nung vor­liegt und die Zahlung unbar erfol­gt ist.

Beispiele Steuer­liche Erstattung
Gartenpflege, Babysit­ter 20 % bis zu 4.000 €/Jahr
Handw­erk­er­leis­tun­gen 20 % bis max. 1.200 €/Jahr

 

Wichtig: Bei bere­its geförderten Maß­nah­men (z. B. durch KfW) ist kein weit­er­er Abzug möglich!

 

✔ Kinder und Familie

Steuer­liche Vergün­s­ti­gun­gen im Bere­ich Kinder und Fam­i­lie sollen Eltern gezielt ent­las­ten und die finanzielle Ver­ant­wor­tung für die Erziehung und Aus­bil­dung von Kindern unter­stützen. Dazu gehören unter anderem das Kindergeld oder der Kinder­frei­be­trag, der Aus­bil­dungs­frei­be­trag für volljährige Kinder in Aus­bil­dung sowie die Abset­zbarkeit von Kinder­be­treu­ungskosten. Diese Regelun­gen tra­gen dazu bei, die finanziellen Belas­tun­gen von Fam­i­lien zu min­dern und ihnen mehr Spiel­raum für die Förderung ihrer Kinder zu geben.

• Kinder­be­treu­ungskosten
• Ausbildungsfreibetrag
• Kindergeld / Kinderfreibetrag
• Schul­geld (teil­weise absetzbar)

 

✔ Weit­ere abset­zbare Kosten – oft vergessen

Neben den bekan­nten Abzugsmöglichkeit­en wie Wer­bungskosten oder Son­der­aus­gaben gibt es eine Rei­he weit­er­er Kosten, die steuer­lich berück­sichtigt wer­den kön­nen, aber häu­fig in Vergessen­heit ger­at­en. Dazu zählen beispiel­sweise Steuer­ber­atungskosten, Umzugskosten aus beru­flichen Grün­den, Aufwen­dun­gen für ein Zweit­studi­um oder der Verpfle­gungsmehraufwand bei Dien­streisen. Auch die dop­pelte Haushalts­führung kann steuer­lich vorteil­haft sein. Wer diese zusät­zlichen Möglichkeit­en ken­nt und nutzt, kann seine Steuer­last oft deut­lich senken.

• Steuer­ber­atungskosten
• Umzugskosten bei Jobwechsel
• Zweit­studi­um / Umschulung
• Verpfle­gungsmehraufwand bei Dienstreisen
• Dop­pelte Haushaltsführung