Satzung der „Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung-Lohnsteuerhilfeverein e.V.“
gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 30. August 2005
Sitz des Vereins: Detmolder Str. 31, 33102 Paderborn, 7. Fassung vom 19. April 2023
Satzung der „Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung-Lohnsteuerhilfeverein e.V.“
gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 30. August 2005
Sitz des Vereins: Detmolder Str. 31, 33102 Paderborn, 7. Fassung vom 19. April 2023
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung-Lohnsteuerhilfeverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Die Vereinsämter sind keine Ehrenämter; sie werden entgeltlich ausgeübt. Keine Person darf durch unangemessene Vergütung des Vereins begünstigt werden.
(1) Mitglied kann jeder Arbeitnehmer im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
(2) Dem Verein gehören an: Ehrenmitglieder, Aktive Mitglieder, Passive Mitglieder. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden. Aktive Mitglieder sind entweder Personen im Sinne des § 26 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz oder nehmen durch die Satzung bestimmte Aufgaben wahr. Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder.
Der Vereinsbeitritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung zur Kenntnis zu geben und auf Wunsch nach dem Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht er dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 4 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, durch den Tod oder wenn die eingeschränkte Beratungsbefugnis des Vereins eine Beratung verbietet.
(2) Der Austritt durch die Mitglieder kann nur zum Jahresende erfolgen und die Kündigung muss schriftlich bis zum 30 September erklärt werden. Bei einem Eintritt nach dem 30 September im Beitrittsjahr kann die Kündigung bis zum 31 Dezember des Beitrittsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt von der Streichung unberührt.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
(6) Führt die Änderung der Beitragsordnung zu einer durchschnittlichen Beitragserhöhung von mehr als 15 %, so steht den Mitgliedern unabhängig von der in § 6 (2) enthaltenen Kündigungsfrist das Recht zu, die Mitgliedschaft schriftlich zum Jahresende zu kündigen. Diese Kündigung muss eine Begründung enthalten und dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung erklärt werden.
(1) Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinsatzung beraten zu lassen. Sollen für verheiratete Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen, müssen die Ehegatten Mitglieder sein. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift der Beratungsstelle, in der sie zuletzt steuerlich beraten wurden, unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
(3) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind, ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben, den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden, zu derselben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.
(4) Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z.B. Finanzamt, Familienkasse.
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr von passiven Mitgliedern erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erlassen.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. In bestimmten Fällen bzw. bei bestimmten Gruppen von Mitgliedern kann der Verein verzichten. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr; sie haften gesamtschuldnerisch. Die Folgebeiträge sind am 01. April eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind mit Ausnahme von gesetzlichen Änderungen ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist mit Ausnahme von gesetzlichen Änderungen den Mitgliedern drei Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Von der Beitragspflicht befreit sind Ehrenmitglieder, Aktive Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 und passive Mitglieder, wenn sie aa) in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen oder bb) als Kind eines Mitglieds im Sinne des § 32 I EStG im Jahr vor der Inanspruchnahme der Leistung aaa) sich ganzjährig in Ausbildung befinden und bbb) keine höheren Einnahmen als den Grenzwert für die erste Beitragsstufe der Beitragsordnung erzielen. Die Einnahmen bestimmen sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsbefreiung erstreckt sich in den Fällen des § 6 II auch auf den Ehegatten.
(6) Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. Über Maßnahmen zur Betreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
(7) Der Vorstand kann die Aufnahmegebühr in Einzelfällen oder für bestimmte Personengruppen, beispielsweise im Rahmen von Kooperationsverträgen, ermäßigen oder erlassen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Für besondere Leistungen und bei besonderem Einsatz für den Verein können Personen geehrt werden.
(2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand kann eine Ehrung bei vereinsschädigendem Verhalten widerrufen.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereinskönnen nur Mitglieder angehören.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben erfolgt schriftlich (E‑Mail oder Brief) an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse. Falls die Einladung per Mail erfolgt werden Mitglieder, die keine E‑Mail-Adresse haben, per Brief eingeladen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Anschrift oder Mailadresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Genehmigung der Beitragsordnung, Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem (oder zwei) stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer ausscheidet, vertritt das verbleibende Vorstandsmitglied dein Verein allein (§13 Abs. VI).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerrufen. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der verminderte Vorstand bis zur ersten auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung die Aufgaben des Gesamtvorstandes. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die Regelungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Bei dieser ersten auf das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes folgenden Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstandes.
(7) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
(8) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: ‑Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins; — Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB mit den nach § 13 Abs. 8 der Satzung verbundenen Aufgaben, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt; ‑Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung, Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; ‑Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
(1) Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur die im § 22 Abs. 2 StBerG genannten Personen und Vereinigungen bestellt werden.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes – spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres – eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S. der §§ 7 DVLStHV und 23 Abs. 4 und 5 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt.
1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weiter Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
2) Zum Leiter der Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige praktische Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ( §23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG) nachgewiesen haben. Für Leiter von Beratungsstellen in den neuen Bundesländern gelten diese Voraussetzungen erst nach dem 01.01.1996. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelung zur Werbung (§ 8 StBerG) ausgeübt.
4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monate, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S. des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind alle Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Der Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß §24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an die Mitglieder zu gleichen Teilen.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist Paderborn.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
1. Vorsitzender im Vorstand: Peter Seeboth, Andreasstr. 1, 33098 Paderborn
2. Vorsitzender im Vorstand: Michael Landmann, Osterfeldweg 9, 32278 Kirchlengern
3. Vorsitzender im Vorstand: Jörg Hilpert, Nettelbeckstr. 5, 33104 Paderborn
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