Unterhaltsleistungen vor dem BFH: wann wird der Höchstbetrag auf mehrere Personen aufgeteilt?
Unterstützen Sie ein Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben, können Sie den Unterhalt im Jahr 2017 bis zum Höchstbetrag von 8.820 € als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der BFH muss sich jetzt mit der Frage befassen, ob der Höchstbetrag aufzuteilen ist, wenn Ihr Kind studiert und mit seinem Lebensgefährten zusammenlebt. Das FG Sachsen hat zuvor eine für Eltern erfreuliche Auffassung vertreten.
Aufteilung bei Zusammenleben mit Lebensgefährten
Die Aufteilung nimmt das Finanzamt auch vor, wenn das unterstützte studierende Kind mit seinem Lebensgefährten zusammenlebt, der bereits verdient. Fatale Folgen für die Eltern: Sie können Unterstützungsleistungen nur teilweise geltend machen. Dem ist jetzt aber das FG Sachsen entgegengetreten. Es hat klargestellt, dass der Höchstbetrag nicht aufzuteilen ist, weil keine der für die Aufteilung erforderlichen Voraussetzungen gegeben ist. (FG Sachsen, Urteil vom 05.09.2017, Az. 3 K 1098/16, Abruf-Nr. 198775)
Quelle: WISO SSP Ausgabe 02/2018