Soldaten: Rückzahlung von Ausbildungskosten wegen vorzeitig quittierten Dienstes sind Werbungskosten
Zeitsoldaten, die bei der Bundeswehr studiert haben, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten, wenn sie ihren Dienst vorzeitig quittieren (BVerwG, Urteile vom 12.04.2017, Az. 2 C 16.16, Abruf-Nr. 193895; 2 C 5.16; 2 C 8.16). Diese Rückzahlungen sind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar (BFH, Urteil vom 07.12.2005, Az. I R 34/05, Abruf-Nr. 061215; BFH, Urteil vom 22.06.2006, Az. VI R 5/03, Abruf-Nr. 062754).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2017