Haben Soldaten und Beamtenanwärter eine erste Tätigkeitsstätte oder befinden sie sich auf einer steuergünstigeren Auswärtstätigkeit? Zu dieser Frage hat die OFD Nordrhein-Westfalen Stellung genommen.
So werden in punkto erste Tätigkeitsstätte eingestuft
Bei Soldaten kommt eine Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung ins Spiel. Danach ist bei Versetzungen im Inland, Einstellungen in die Bundeswehr bzw. bei der Berufung ins Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten die voraussichtliche Verwendungsdauer am neuen Dienstort auf folgende Zeiten zu begrenzen:
— Für alle Verheirateten und Unverheirateten mit berücksichtigungsfähigen Kindern auf maximal drei Jahre.
‑Für Unverheiratete mit einer Wohnung auf maximal zwei Jahre.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 08/2017