Abfindung: Fünftel-Regelung gilt auch bei Forderung des Arbeitnehmers nach Auflösungsvertrag
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, weil sein Dienstverhältnis vorzeitig beendet wurde, besteuert das Finanzamt die Abfindung unter Umständen nur nach der günstigen Fünftel-Regelung. Eine Voraussetzung war bisher, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wurde. Der BFH entschied jetzt aber, dass die Fünftel-Regelung auch greift, wenn der Arbeitnehmer die Auflösung inkl. Abfindung fordert.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 08/2018