Lange räumliche Trennung schadet Zusammenveranlagung nicht
Lange räumliche Trennung schadet Zusammenveranlagung nicht Auch Ehegatten, die jahrelang getrennt leben, können das Recht behalten, zusammenveranlagt zu werden. Das gilt nach Auffassung des FG Münster vor allem dann, wenn sie ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben (2living apart together”). Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2017