Wann haben Piloten, Flugbegleiter und Flughafenmitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte?
Haben Piloten, Flugbegleiter und andere Flughafenmitarbeiter am Flughafen ihre erste Tätigkeitsstätte oder befinden sie sich dauerhaft auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit?
Antworten auf diese Zweifelsfragen liefert das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt).
Erste Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal
Bei Piloten und Flugbegleitern kommt als erste Tätigkeitsstätte insbesondere der Stammflughafen in Betracht. Das Flugzeug selbst kann nie eine erste Tätigkeitsstätte sein.
Was steht in Arbeitsvertrag oder dienstrechtlicher Verfügung?
Für das BayLfSt hängt es vor allem von den Regelungen im Arbeitsvertrag oder in anderen dienstrechtlichen Verfügungen ab, ob die Mitarbeiter dem Stammflughafen als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet sind. Dafür sprechen folgende Formulierungen (BayLfSt, Verfügung vom 15.02.2016, Az. S 2353.1.1–16/1 St 32, Abruf-Nr. 146576)
- “Dem Arbeitnehmer wird der Dienstort München zugewiesen.”
- “Der Arbeitnehmer wird als Flugzeugführer für das Flugzeugmuster ABC 123 mit Beschäftigungsort …(z. B. München) eingestellt.”
- “Der Arbeitnehmer wird als Flugzeugführer bei der Flotte … (z. B. MUC xx/xx in … (z. B. München) beschäftigt. Er kann jederzeit auf anderen Flugmustern, an anderen Orten sowie bei anderen Konzerngesellschaften eingesetzt werden.”
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2016