Überwiegend im Ausland lebendes Ehepaar: Splitting möglich?
Eheleute können sich nur zusammen veranlagen lassen, wenn sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Der BFH muss jetzt klären, ob die Zusammenveranlagung daran scheitern kann, wenn ein Partner im Ausland lebt und aufgrund der Aufenthaltsbestimmungen nur zeitlich begrenzt in Deutschland leben darf.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 11/2018