Neu in der bAV seit 01.01.2019: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die von ihnen bei der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt das seit 01.01.2019, für ältere erst ab 01.01.2022.
Quelle: WISO SSP Steueränderungen 2019