KV- und PV-Beiträge des Kindes
Eltern dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ein Kind zahlt, für das die Eltern noch Kindergeld beziehen, wie eigene Sonderausgaben geltend machen. Diesen Steuervorteil gewährt das Finanzamt selbst dann, wenn der Arbeitgeber des Kindes die Beiträge einbehält. Das FG Köln hat jetzt gegen diese Praxis aufbegehrt und den BFH angerufen.
Quelle: WISO SteuerBrief 12/2015