Dauerbrenner “häusliches Arbeitszimmer”: Diese neuen Entwicklungen sollten Sie kennen
Wie können Mitarbeiter im Home Office und Telearbeiter Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen? Was gilt für fliegendes Personal, Mitarbeiter in der Schulaufsicht und für Gerichtsvollzieher? SSP Hat die neuesten Entwicklungen zu diesen Berufsgruppen recherchiert und bringt sie auf den aktuellen Stand.
Voll abzugsfähig:
Vollzeit-Telearbeit: Steuerzahler wird ausschließlich im Home-Office tätig und hat in der Einrichtung des Arbeitgebers keinen anderen Arbeitsplatz.
Drei-Tage-Telearbeit pro Woche: Gleiche Tätigkeit im Home-Office und im Büro des Arbeitgebers, aber nachweislich mehr Tage im Home-Office.
Bis 1.250 Euro abzugsfähig
Tageweise Telearbeit: Gleiche Tätigkeit im Home-Office und im Büro des Arbeitgebers. An den Tagen der Telearbeit steht das Büro jedoch nicht zur Verfügung.
Fachberater der Schulaufsicht: Unterschiede im Aufgabengebiet und in der Tätigkeit der Fachberater der Schulaufsicht zu Lehrkräften sind lediglich mit Bezug auf die Anfertigungen von Stellungnahmen bei dienstlichen Beurteilungen oder bei Gutachten für die Landesschulbehörde zu sehen. Diese Tätigkeiten rechtfertigen jedoch keine abweichende steuerliche Betrachtung zu Lehrern.
Schulinspektoren ohne anderen Arbeitsplatz Einsichtnahme in die Arbeit der Schule stellt den qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt dar. Die Vor- und Nachbereitungen im häuslichen Arbeitszimmer haben keinen prägenden Charakter.
Kabinenchef/in: Da ein Kabinenchef mehr Aufgaben als eine Stewardess hat, ist das Vorhalten eines Arbeitszimmers notwendig anzusehen. Der Briefing-Raum am Flughafen ist kein anderer Arbeitsplatz (BFH, Urteil vom 26.02.2014, Az. VI R 54/13, Abruf-Nr. 144108).
Pilot: Das Coc kpit ist kein anderer Arbeitsplatz. Ergo können Piloten ein Arbeitszimmer nutzen, um Handbücher, Streckenunterlagen etc. durchzuarbeiten (FG Brandenburg, Urteil vom 25.02.1999, Az. 5 K 89/98 E).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2017