BFH spricht Machtwort: Scheidungskosten ab 2013 generell tabu
Der BFH hat ein Machtwort gesprochen. Scheidungskosten sind seit dem Jahr 2013 generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Bei Scheidungskosten ist die Abzugsbedingung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, dass man ohne die (Prozess-) Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, nicht erfüllt.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 09/2017