Aufwendungen für Handwerkerleistungen mindern Ihre Steuerlast, wenn diese für Renovierungs‑, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen (§ 35a Abs. 3 EStG). Der _BFH hat jetzt klargestellt, dass auch Aufwendungen als Renovierungsmaßnahmen begünstigt sind, die schon kurz nach dem Einzug angefallen sind, z.B. das Verputzen. Er hat damit eine anderslautende Entscheidung des FG Berlin kassiert.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 11/2018