Abfindung: Fünftel-Regeleung gilt auch bei Forderung des Arbeitnehmers nach Auflösungsvertrag
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, weil sein Dienstverhältnis vorzeitig beendet wurde, besteuert das Finanzamt die Abfindung unter Umständen nur nach der günstigen Fünftel-Regelung. Eine Voraussetzung war bisher, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wurde. Das FG Münster entschied jetzt aber, dass die Fünftel-Regelung auch greift, wenn der Arbeitnehmer die Auflösung inklusive Abfindung fordert. Letztlich entscheiden wird aber der BFH.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2017